Aachener Bank eG
Information zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
Gemeinsame Information der Arbeitsgemeinschaft
Schuldnerberatung der Verbände und der Spitzen-
verbände der deutschen Kreditwirtschaft
(Zentraler Kreditausschuss)
Schuldnerberatung der Verbände und der Spitzen-
verbände der deutschen Kreditwirtschaft
(Zentraler Kreditausschuss)
Neues Recht für Kontopfändungen ab dem 1. Januar 2012 - Das müssen Sie wissen!
- Pfändungsschutz ab 1. Januar 2012 nur noch über P-Konto
Zum 1. Juli 2010 wurde das Pfändungsschutzkonto (sogenanntes
P-Konto) eingeführt. In einer Übergangszeit bis zum
31. Dezember 2011 kann Pfändungsschutz weiterhin auch ohne
P-Konto in Anspruch genommen werden. Da diese Möglichkeit ab
dem 1. Januar 2012 nicht mehr besteht, sollte bei einer drohen-
den oder bestehenden Pfändung die Umwandlung des Kontos
in ein P-Konto rechtzeitig vor dem 1. Januar 2012 bei der Bank
bzw. Sparkasse beantragt werden.
- Was ist ein P-Konto?
Über das P-Konto erhalten Sie im Falle einer Pfändung
Pfändungsschutz, ohne dass Sie vorher zum Gericht gehen
müssen. Jeder Kontoinhaber kann bei seiner Bank oder Sparkasse
beantragen, dass sein bestehendes Girokonto in ein P-Konto
umgewandelt wird. Jede Person darf allerdings nur ein Konto
als P-Konto führen.
- Automatischer Pfändungsschutz – Freibeträge
Dieser automatische Pfändungsschutz beträgt ab dem 1. Juli 2011
1.028,89 Euro pro Monat (Grundfreibetrag), wenn ein ent-
sprechendes Guthaben auf dem Konto vorhanden ist. Über Ihr
Kontoguthaben bis zur Höhe des Grundfreibetrages können Sie
auch nach der Zustellung von Pfändungen verfügen (z. B. auch
durch Überweisungen und Lastschriften).
- Ich bekomme aber mehr als den Grundfreibetrag
(1.028,89 Euro) monatlich auf mein Konto.
Ist das Geld dann weg?
Das Gesetz sieht in bestimmten Fällen höhere Freibeträge als
den Grundfreibetrag vor. Sie können bei Ihrer Bank bzw.
Sparkasse eine Bescheinigung vorlegen, mit der Sie Unterhalts-
verpflichtungen oder auch den Eingang von Kindergeld auf
dem Konto nachweisen. Hierfür legen Sie z. B. Ihren Arbeits-
losengeld II - Bescheid vor oder eine Bescheinigung über Ihre
Unterhaltspflichten. So lässt sich der monatliche Grundfrei-
betrag um die gesetzlichen Pauschalbeträge erhöhen, so
dass Ihr Existenzminimum gesichert ist. Alternativ können
Sie Ihren Freibetrag auch vom Gericht individuell höher
festsetzen lassen.
- Wo bekomme ich diese Bescheinigung?
Arbeitgeber, Sozialleistungsträger (z. B. das Jobcenter),
die Familienkasse, oder Schuldnerberatungsstellen können
die Bescheinigung kostenlos ausstellen. Auch Rechtsanwälte
sind dazu berechtigt, verlangen aber regelmäßig eine
Gebühr dafür.
- Ich erhalte Sozialleistungen auf mein gepfändetes Konto
Arbeitslosengeld II, Grundsicherung, Sozialhilfe, Kindergeld,
aber auch eine gesetz-liche Rente konnten bislang trotz
laufender Pfändung innerhalb von 14 Tagen nach dem
Eingang vom gepfändeten Konto abgehoben werden.
Das geht ab 1. Januar 2012 wegen einer Gesetzes-
änderung nicht mehr!
Pfändungsschutz gibt es ab 1. Januar 2012 nur noch
bei einem P-Konto!
- Wie komme ich dann ab 1. Januar 2012 im Falle einer
Kontopfändung an mein Geld?
Keine Sorge, Sie müssen nur folgendes tun: Gehen Sie
möglichst bald, jedenfalls aber rechtzeitig vor dem
1. Januar 2012 zu Ihrer Bank/Sparkasse und lassen Sie Ihr
Girokonto in ein P-Konto umwandeln, was innerhalb weniger
Tage erfolgt. Danach können Sie Geld in Höhe Ihres Pfändungs-
freibetrages abheben, soweit Guthaben auf dem P- Konto
vorhanden ist. Sozialleistungen werden Ihnen auch dann aus-
gezahlt, wenn das P-Konto überzogen ist.
- Ich erhalte Arbeitseinkommen auf mein gepfändetes
Konto. Den unpfändbaren Betrag erhalte ich von der Bank
trotzdem ausbezahlt, weil ich bei Gericht Vollstreckungs-
schutz beantragt und erhalten habe. Gilt der gerichtliche
Schutz auch nach dem 1. Januar 2012 weiter?
Das ist unsicher! Die Rechtslage ist unklar. Sie sollten auf
jeden Fall auf Nummer sicher gehen und Ihr Konto rechtzeitig
vor dem 1. Januar 2012 in ein P-Konto umwandeln lassen.
Den monatlichen Freibetrag in Höhe von 1.028,89 Euro können
Sie mit Hilfe einer Bescheinigung wie oben beschrieben an Ihre
persönlichen Verhältnisse anpassen lassen.
- Pfändungsschutz ab 1. Januar 2012 nur noch über P-Konto
Zum 1. Juli 2010 wurde das Pfändungsschutzkonto (sogenanntes
P-Konto) eingeführt. In einer Übergangszeit bis zum
31. Dezember 2011 kann Pfändungsschutz weiterhin auch ohne
P-Konto in Anspruch genommen werden. Da diese Möglichkeit ab
dem 1. Januar 2012 nicht mehr besteht, sollte bei einer drohen-
den oder bestehenden Pfändung die Umwandlung des Kontos
in ein P-Konto rechtzeitig vor dem 1. Januar 2012 bei der Bank
bzw. Sparkasse beantragt werden.
- Was ist ein P-Konto?
Über das P-Konto erhalten Sie im Falle einer Pfändung
Pfändungsschutz, ohne dass Sie vorher zum Gericht gehen
müssen. Jeder Kontoinhaber kann bei seiner Bank oder Sparkasse
beantragen, dass sein bestehendes Girokonto in ein P-Konto
umgewandelt wird. Jede Person darf allerdings nur ein Konto
als P-Konto führen.
- Automatischer Pfändungsschutz – Freibeträge
Dieser automatische Pfändungsschutz beträgt ab dem 1. Juli 2011
1.028,89 Euro pro Monat (Grundfreibetrag), wenn ein ent-
sprechendes Guthaben auf dem Konto vorhanden ist. Über Ihr
Kontoguthaben bis zur Höhe des Grundfreibetrages können Sie
auch nach der Zustellung von Pfändungen verfügen (z. B. auch
durch Überweisungen und Lastschriften).
- Ich bekomme aber mehr als den Grundfreibetrag
(1.028,89 Euro) monatlich auf mein Konto.
Ist das Geld dann weg?
Das Gesetz sieht in bestimmten Fällen höhere Freibeträge als
den Grundfreibetrag vor. Sie können bei Ihrer Bank bzw.
Sparkasse eine Bescheinigung vorlegen, mit der Sie Unterhalts-
verpflichtungen oder auch den Eingang von Kindergeld auf
dem Konto nachweisen. Hierfür legen Sie z. B. Ihren Arbeits-
losengeld II - Bescheid vor oder eine Bescheinigung über Ihre
Unterhaltspflichten. So lässt sich der monatliche Grundfrei-
betrag um die gesetzlichen Pauschalbeträge erhöhen, so
dass Ihr Existenzminimum gesichert ist. Alternativ können
Sie Ihren Freibetrag auch vom Gericht individuell höher
festsetzen lassen.
- Wo bekomme ich diese Bescheinigung?
Arbeitgeber, Sozialleistungsträger (z. B. das Jobcenter),
die Familienkasse, oder Schuldnerberatungsstellen können
die Bescheinigung kostenlos ausstellen. Auch Rechtsanwälte
sind dazu berechtigt, verlangen aber regelmäßig eine
Gebühr dafür.
- Ich erhalte Sozialleistungen auf mein gepfändetes Konto
Arbeitslosengeld II, Grundsicherung, Sozialhilfe, Kindergeld,
aber auch eine gesetz-liche Rente konnten bislang trotz
laufender Pfändung innerhalb von 14 Tagen nach dem
Eingang vom gepfändeten Konto abgehoben werden.
Das geht ab 1. Januar 2012 wegen einer Gesetzes-
änderung nicht mehr!
Pfändungsschutz gibt es ab 1. Januar 2012 nur noch
bei einem P-Konto!
- Wie komme ich dann ab 1. Januar 2012 im Falle einer
Kontopfändung an mein Geld?
Keine Sorge, Sie müssen nur folgendes tun: Gehen Sie
möglichst bald, jedenfalls aber rechtzeitig vor dem
1. Januar 2012 zu Ihrer Bank/Sparkasse und lassen Sie Ihr
Girokonto in ein P-Konto umwandeln, was innerhalb weniger
Tage erfolgt. Danach können Sie Geld in Höhe Ihres Pfändungs-
freibetrages abheben, soweit Guthaben auf dem P- Konto
vorhanden ist. Sozialleistungen werden Ihnen auch dann aus-
gezahlt, wenn das P-Konto überzogen ist.
- Ich erhalte Arbeitseinkommen auf mein gepfändetes
Konto. Den unpfändbaren Betrag erhalte ich von der Bank
trotzdem ausbezahlt, weil ich bei Gericht Vollstreckungs-
schutz beantragt und erhalten habe. Gilt der gerichtliche
Schutz auch nach dem 1. Januar 2012 weiter?
Das ist unsicher! Die Rechtslage ist unklar. Sie sollten auf
jeden Fall auf Nummer sicher gehen und Ihr Konto rechtzeitig
vor dem 1. Januar 2012 in ein P-Konto umwandeln lassen.
Den monatlichen Freibetrag in Höhe von 1.028,89 Euro können
Sie mit Hilfe einer Bescheinigung wie oben beschrieben an Ihre
persönlichen Verhältnisse anpassen lassen.

